Rechtslage ab 2020

Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe und damit ein Kernanliegen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem SG B XII herausgelöst und im SG B IX verankert. Zudem entfällt künftig die Differenzierung der Leistungen nach ambulant, teilstationär oder stationär. Dies führt dazu, dass die existenzsichernden Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft von den Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere den Assistenzleistungen, getrennt werden. Die Trennung markiert einen komplexen Systemwechsel in der bisherigen Eingliederungshilfe. Der Systemwechsel wird nochmals schwieriger zu verstehen, da in den meisten Bundesländern sogenannte BTHG-Übergangsvereinbarungen geschlossen wurden, die zum Teil deutlich voneinander abweichen.

Quelle: Caritas Handreichung für Menschen mit Behinderung und Leistungserbringer

Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.cbp.caritas.de/publikationen/publikationen.aspx

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